Mauern bei Frost

Alle Aussagen der DIN 1053-1 gelten auch für Mauerwerk mit Dünnbettmörtel.

Wenn einzelne Dünnbettmörtelhersteller (auch schriftlich) die Aussage treffen, ihr Mörtel sei bis -6º verarbeitbar, so bezieht sich dies nur auf die Verarbeitung der Mörtel. Alle Bestimmungen der DIN 1053-1 sind dennoch einzuhalten, z.B. „gefrorene Baustoffe, frisches Mauerwerk etc“.

Der von Dünnbettmörtelherstellern auch oft verwendete Begriff „Wintermörtel“bezieht sich nicht auf die Verwendbarkeit bei Frost, sondern gibt lediglich einen Hinweis auf die geänderten Rezepturen für die im Winterhalbjahr vorherrschenden Witterungsbedingungen. Er ist so zu verstehen, dass die Einstellung des Mörtels (Konsistenz, Anfangsfestigkeit etc.) geändert ist gegenüber den Sommerbedingungen.

Über die Bestimmungen der DIN 1053-1 hinaus sind auch die „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (VOB Teil C) zu beachten. Die ATV „Mauerarbeiten“- DIN 18330 gibt in Ziff. 3.1.2 vor:

Ausführung bei Frost bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.